Was liegt bei Ihnen gerade an?
- Post vom NachlassgerichtWas der Brief heißt und ab wann die Frist läuft
- Schulden befürchtetErbe ausschlagen, auch ohne Kontakt zur Familie
- Konto gesperrt, Bank will NachweisErbschein beantragen, und wann weniger reicht
- Was kostet das?Erbschein: Kosten nach dem Nachlasswert
- Haus geerbtAllein oder zu mehreren: die Wege
- Ein Elternteil ist tot, der andere erbt allesWas Kinder trotzdem verlangen können: der Pflichtteil
- Selbst vorsorgenTestament schreiben, in Ruhe
Sie fragen für jemand anderen? Drucken Sie die Liste aus und geben Sie sie weiter. Die Frist zum Ausschlagen zählt für jeden Erben einzeln, in der Regel ab dem Tag, an dem er weiß, dass er erbt und warum. Für ein minderjähriges Kind zählt, was die Eltern wissen.
Schlägt ein Betreuer für den Betreuten aus, braucht es die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1851 BGB).
Was muss man als Erstes tun, wenn jemand gestorben ist?
Melden Sie den Tod spätestens am dritten Werktag danach beim Standesamt des Sterbeorts (§ 28 PStG). Das trifft zuerst, wer mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat (§ 29 PStG). Bei einem Tod in Krankenhaus oder Heim meldet die Einrichtung (§ 30 PStG).
Ein Testament, das Sie haben oder finden, müssen Sie unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB). Nachlassgericht heißt: die Abteilung beim Amtsgericht. Wer keines hat, muss nichts abgeben. Was das Erbe betrifft, kann danach warten, bis die Beerdigung vorbei ist. Nur die Frist zum Ausschlagen läuft im Hintergrund weiter.
Darf ich Geld vom Konto nehmen?
Die Rechnungen kommen, und das Geld liegt auf dem Konto des Verstorbenen. Das ist heikel, solange Sie nicht wissen, ob Sie erben wollen.
Denn „sobald Sie einen Teil des Erbes nutzen, gilt das Erbe insgesamt als angenommen“, schreiben die Justiz-Services. Ihr Beispiel ist Geld des Verstorbenen, das Sie auf Ihr eigenes Konto überweisen.
Wo genau die Grenze liegt, hängt am Einzelfall, das klärt ein Notar oder eine Anwältin. Geht es um den Nachweis, steht auf Erbschein beantragen, was gebraucht wird. Eine allgemeine Pflicht zum Erbschein gibt es nicht, fürs Grundbuch aber oft.
Bestattung, Rente, Miete: Das hat kürzere Fristen
Diese Dinge drängen früher als das Erbe. Eine eigene Seite dazu haben wir noch nicht, darum hier nur, was am schnellsten abläuft.
- Bestattung: Die Frist regelt jedes Land selbst, und sie ist kurz. In Bayern sind es acht Tage nach Feststellung des Todes, ohne Samstage, Sonntage und Feiertage (§ 19 BestV). Das Bestattungsunternehmen kennt die Frist Ihres Landes.
- Rente: Bezog der Ehepartner schon Rente, kann die Witwe oder der Witwer binnen 30 Tagen nach dem Tod beim Renten-Service der Post einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen (Deutsche Rentenversicherung).
- Mietvertrag: Tritt niemand in den Vertrag ein, können Erben innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB). Der Monat zählt ab dem Wissen um den Tod und darum, dass niemand eintritt.
Erbt man automatisch, oder muss man etwas unterschreiben?
Mit dem Tod geht das ganze Vermögen von selbst auf die Erben über, auch die Schulden (§ 1922, § 1967 BGB). Annehmen müssen Sie dafür nichts. Wer nicht erben will, schlägt aus. Lässt man die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB).
„Sechs Wochen ab dem Tod“? Das stimmt so nicht
Zum Ausschlagen haben Sie in der Regel sechs Wochen Zeit, ab dem Tag, an dem Sie wissen, dass Sie erben und warum (§ 1944 BGB). Warum heißt: nach dem Gesetz oder durch ein Testament.
Erben Sie durch ein Testament, beginnt die Frist nicht, bevor das Nachlassgericht es Ihnen bekannt gegeben hat. Sechs Monate statt sechs Wochen gelten nur, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie selbst sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten.
Jemand ist im Ausland gestorben
Die Frist beim Standesamt gilt dann nicht, denn ein deutsches Standesamt ist für den Sterbeort nicht zuständig. War der Verstorbene Deutscher, lässt sich der Tod hier auf Antrag beurkunden, etwa durch Kinder oder den Ehepartner (§ 36 PStG).
Für die Frist zum Ausschlagen zählt, wo der Verstorbene zuletzt wohnte und wo Sie bei Fristbeginn waren, nicht der Sterbeort.
Wird man als Erbe angeschrieben?
Nicht immer. Die Justiz-Services schreiben: „Sie erhalten nicht in jedem Fall einen Brief vom Gericht zur Erbschaft.“ Ein Testament eröffnet das Gericht von sich aus und teilt den Beteiligten mit, was sie betrifft (§ 348 FamFG). Eine Tageszahl dafür nennt das Gesetz nicht.
Haben Sie einen Brief bekommen, zeigt Post vom Nachlassgericht, was er heißt.
So rechnet der Wegweiser
Er zählt Kalendertage nach § 187, § 188 und § 193 BGB. Fällt das Ende beim Ausschlagen und beim Finanzamt auf einen Samstag, Sonntag oder bundesweiten Feiertag, zählt der nächste Werktag. Bei Standesamt, Grundbuch und Pflichtteil verschiebt er nicht.
Landesfeiertage rechnet er nicht ein. Durch das Zählen selbst liegt so kein Datum zu spät. Stimmt Ihr eingetragener Tag nicht, stimmt auch das Datum nicht.
| Schritt | Gezählt ab | Dauer |
|---|---|---|
| Tod beim Standesamt melden | Todestag | 3 Werktage. Der Rechner zählt den Samstag vorsichtshalber mit, Sonntag und bundesweite Feiertage nicht |
| Erbe ausschlagen, falls Sie es nicht wollen | Ihr Tag | sechs Wochen, im Sonderfall sechs Monate, Ihr Tag zählt nicht mit |
| Erbe dem Finanzamt melden | Ihr Tag. Wussten Sie früher, dass Sie erben, zählt der frühere Tag | drei Monate |
| Erben ins Grundbuch eintragen lassen | Todestag | zwei Jahre |
| Pflichtteil verjährt | Ende des Jahres, in dem Ihr Tag liegt | drei Jahre |
Ob der Samstag beim Standesamt mitzählt, steht nicht im Gesetz. Sachsen zählt ihn nicht mit. Wir zählen ihn mit, damit das Datum nie zu spät liegt.
Wer im Einzelfall hilft
Stand und Quellen
Stand: 6. November 2026. Gesetze und amtliche Seiten gelesen am 06.11.2026. Nächste Prüfung: Januar 2027.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte beruhen auf den unten verlinkten Gesetzen und amtlichen Seiten (so arbeiten wir). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
Alle 29 Quellen anzeigen
- § 28 Personenstandsgesetz
- § 29 Personenstandsgesetz
- § 30 Personenstandsgesetz
- § 2259 BGB
- § 348 FamFG
- § 1922 BGB
- § 1967 BGB
- § 1943 BGB
- § 1944 BGB
- § 1960 BGB
- § 187 BGB
- § 188 BGB
- § 193 BGB
- § 30 Erbschaftsteuergesetz
- Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum GNotKG
- § 2317 BGB
- § 195 BGB
- § 199 BGB
- § 564 BGB
- § 36 Personenstandsgesetz
- § 19 Bestattungsverordnung Bayern
- Deutsche Rentenversicherung: Vorschuss für Hinterbliebene
- BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15
- § 35 GBO
- Amt24 Sachsen: Sterbefall anzeigen
- service-bw: Todesfall anzeigen
- § 1851 BGB
- BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019, IV ZB 20/18
- Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Erbe ausschlagen